Gesetze von Schattental

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Gesetze von Schattental

Gesetzgeber: KönigJebor Schattenheim von Trinsic
Gerichtsstand: Gräfin Allegra de Lavran Statthalter Schattentals
Richter: in der gesamten Provinz Schattental
Geltungsbereich: -




Vorwort

In der Provinz Schattental gelten die Allgemeine Gesetze des Britannischen Reiches. Für den Aufenthalt in der Provinz sind folgende Zusatzgesetze einzuhalten. Nicht im Provinzgesetz verankerte Straftaten werden nach den gültigen Gesetzen des Britannischen Reiches behandelt.

Allgemein

§ 1 Unziemliche Reden wider dem Statthalter sowie der Stadtwache der Provinz Schattentals sind verboten. Vergehen werden nach dem § 4 Unziemliche Reden, des Britannischen Reichsgesetzes verhandelt.

§ 3 Der Gebrauch von Tränken der Explosion jedweder Art sei in der Provinz Schattental strengstens untersagt. Bei Nichtbeachtung dieses Gesetzes droht sofortige Haftstrafe. Desweiteren wird eine Goldstrafe verhängt, die mindestens dem entstandenen Schaden entspricht. Bei Verletzung von Personen wird ein Schmerzensgold gefordert.

§ 4 Das Tragen von Kapuzen, Masken und anderen Dingen, welche das Gesicht nicht zu erkennen geben, sei in der Provinz Schattental ausdrücklich verboten und bei Zuwiderhandlung auf Verlangen durch Statthalter, Stadtrat oder Stadtwache unverzüglich abzulegen. Sollte dem Verlangen nicht nachgekommen werden, sei mit einer Festnahme und gewaltsamer Entfernung der Vermummung zu rechnen, sowie eine Goldstrafe zu verhängen.

§ 6 Anhängern abgelehnter Kulte, deren Freunde und Verbündeten sei die öffentliche Verbreitung ihrer Lehren untersagt! Bei Zuwiderhandlung und/oder Störung des Friedens der Provinz Schattental durch Hetze oder aufwieglerische Reden sei mit empfindlichen Strafen zu rechnen, bis hin zur lebenslangen Verbannung. Ein begrenztes oder dauerhaftes Stadtaufenthaltsverbot kann jederzeit, bei mehrmaligen Vergehen oder Straftaten, durch den Statthalter ausgesprochen werden.

Ansiedelung, Haus und Land

§ 7 Jedwede Person, welche die Absicht hegt sich in der Provinz Schattental niederzulassen, muss eine Genehmigung des Statthalters einholen. Es sind hierbei wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

7.1 Für jeden Hausbau innerhalb der Grenzen der Provinz Schattental sei ebenso die Erlaubnis des Statthalters einzuholen. Hierbei sei zu nennen Art und Größe des Hauses und Grundstückes, als auch, bei Wunsch, einer Begehung des gewünschten Bauplatzes beizuwohnen. Sowie jeder Umbau als auch Grundstückserweiterung anzumelden und genehmigen zu lassen.

7.2 Nach der schriftlich erfolgten Erlaubnis des Statthalters , ist dem Bau binnen vier Wochen nachzukommen. Passiert dies nicht, verfällt die Erlaubnis und sie ist neu zu beantragen.

7.3 Bei Änderungen des Bauvorhaben, welche die Größe oder den Stil betreffen, muss der Statthalter benachrichtigt werden. Hierbei obliegt es dem Statthalter diese zu bewilligen oder abzulehnen.

7.4 Bei eventuellen Verzögerungen ist der Statthalter selbstständig zu informieren!


§ 8 Es sei verboten, Schaf- und Ziegenherden in der Stadt mit sich zu führen oder ohne Aufsicht vor den Toren anzubinden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße, die im Ermessen der Gerichtsbarkeit liegt, erhoben, bei mehrmaligen Verstößen erfolgt die Beschlagnahmung der Zucht- bzw. Hirtenerlaubnis, bis hin zur Haftstrafe.

Pflichten der Bürger und Besucher

1. Den Anweisungen des Statthalters und der Stadtwache ist Folge zu leisten.

2. Das Verunreinigen der Wege, Rabatten, des Marktes oder der Gebäude (innen wie außen) ist zu unterlassen, bei Zuwiderhandlung ist mit einer Goldstrafe zu rechnen.

5. Wer sein Tier auf offener Straße unbeaufsichtigt stehen lässt, hat mit einer Goldstrafe zu rechnen.

Für mitgebrachte Tiere gibt es im Stall Einstellplätze zu mieten oder hinter der Bank frei zugänglich ein Gehege, welches unentgeltlich genutzt werden muss.

6. Das Teleportieren in die Gebäude Schattentals ist verboten und wird mit einer Goldstrafe geahndet werden.

Rechte der Bürger der Provinz Schattental

1. Ein jeder Bürger kann auf den Schutz des Statthalters und seiner Stadtwache zurückgreifen.

2. Im Kriegsfall haben alle gesetzestreuen Bürger das Recht, sich hinter dem Schutz der Stadtmauern zu befinden.

3. Gesetzestreue Bürger können sich im Bedarfsfall jederzeit an den Statthalter und seine Stadtwache wenden, sobald sie meinen, ihnen wäre Unrecht wiederfahren.