Gesetze von Löwenstein

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Inhaltsverzeichnis

Gesetze von Löwenstein

Gesetzgeber: Löwensteiner Bürgerrat
Gerichtsstand: -
Richter: Lissa Scordalus
Geltungsbereich: Löwenstein




Regionalgesetze Löwensteins

In der Konstituierenden Sitzung des Bürgerrates Löwensteins am 5.Lorin dieses Jahres wurden folgende Regionalgesetze beschlossen. Die Gesetze wurden Seiner Hochwohlgeboren, Lord Arn von Asoroth vorgelegt und von ihm für gut befunden. Sie haben damit ab dem heutigen Tage, dem 22.Lorin, ihre Gültigkeit.

§1. Löwenstein steht unter der Regionalherrschaft des Bürgerrates Löwenstein.

§2. Der Bürgerrat Löwenstein erlässt folgende Gesetze und Bestimmungen:

§2.1. Amtsgewalt: Der Bürgerrat Löwenstein regelt Handelsrecht, Schuldrecht, Siedlungsrecht und Recht der Öffentlichen Ordnung Löwensteins, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz verfügt wird. Die Grenzen Löwensteins sind durch die Landvermesser des Lords bestimmt und werden durch Grenzsteine markiert und auf den Landkarten gekennzeichnet.

§2.2. Bürgerrat: Anspruch auf einen Platz und eine Stimme im Bürgerrat Löwensteins hat ein jeder erwachsene Bürger, der länger als einen Monat in Löwenstein wohnt, sofern er sich keiner groben Vergehen gegen die Gesetze und Bestimmungen des Bundes oder Löwensteins schuldig gemacht hat. Der Bürgerrat trifft sich in regelmäßigen Abständen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürger Löwensteins anwesend sind bzw. sich durch Vollmacht vertreten lassen.

§2.3. Grundsatz: Löwenstein versteht sich als Gemeinschaft freier Bürgerinnen und Bürger; Einschränkungen der Freiheit wie Sklaverei und Unterwerfung werden in Löwenstein nicht gestattet.

§2.4. Vertretung: Der Bürgerrat Löwensteins wählt unter seinen Mitgliedern einen Bürgermeister, welcher u.a. Löwenstein nach außen hin zu vertreten hat und in regelmässigen Abständen den Bürgerrat einberuft. Eine Neuwahl des Bürgermeisters findet nach Notwendigkeit statt, welche vom Bürgerrat bestimmt wird. Dem Bürgermeister werden ein 1. und nach Bedarf auch ein 2. Vertreter zur Seite gestellt.

§2.5. Vetorecht: Der Bürgermeister Löwensteins hat bei Beschlüssen des Bürgerrates Vetorecht, er kann damit bestimmen, eine fällige Entscheidung dem Lord des Bundes vorlegen zu lassen.

§ 2.6. Auf Ersuchen des Lords ernennt der Bürgerrat Löwensteins aus seinen Reihen einen Richter, welcher über im Gemeindegebiet stattgefundenen Vergehen zu urteilen hat, sowie einen Gesandten an den Hof des Lords, der die Siedlung vor dem Lord vertritt.

§2.7. Siedlungswillige: Neue Bürger, die im Gebiet Löwensteins ansiedeln wollen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bürgerrates.

§2.8. Steuer: Jeder Bürger Löwensteins ist allmonatlich zur Zahlung einer Steuer verpflichtet; der Bürgerrat legt die Höhe dieser Steuer fest. Die Steuergelder werden zur Verschönerung, Ausbau und Reparatur öffentlicher Gebäude oder Gelände verwendet.

§2.9. Bürgerwehr: Wehrhafte Männer und Frauen Löwensteins verpflichten sich, im Falle einer Bedrohung der Siedlung oder einzelner Bewohner, den Löwensteiner Bürgern verteidigend zur Seite zu stehen. Ausgenommen hiervon sind selbstverständlich strafrechtliche Verfolgungen, die sich aus den Gesetzen des Bundes ergeben.

§2.10. Handwerk: Im Gegenzug zu dem damit erhaltenen Schutz verpflichten sich Löwensteiner Handwerkerinnen und Handwerker, ihre Fähigkeiten günstig und bereitwillig in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen.

§2.11. Ergänzende Bestimmungen: Der Bürgerrat ist berechtigt, diesen Gesetzeskatalog um weitere Bestimmungen zu ergänzen, soweit sie nicht dem bisher Gesagten entgegenstehen oder sie verändern. Ist dies der Fall, so muss die neue Bestimmung dem Lord des Bundes vorgelegt werden.

§3. Aktuelle Regelungen

§3.1. Bürgertreffen: Der Bürgerrat trifft sich derzeit nach Ermessen der Bürgermeisterin am jeweils ersten Tag der Ruhe eines Monats, um die 8. Abendstunde.

§3.2. Bürgermeisterin: Frau Lissa Scordalus wird auf unbegrenzte Zeit in ihrem Amt als Bürgermeisterin bestätigt. Eine anstehende Änderung wird im Bürgerrat falls nötig durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

§3.3. Steuer: Die monatliche Steuer pro Einwohner beträgt derzeit 1000 Goldstücke.

§3.4. Richter: Der Bürgerrat beruft Bürgermeisterin Lissa Scordalus ins Amt des Richters.

§3.5. Gesandter: Der Bürgerrat betraut Aaron Cahir und Bartor Cahir mit der Aufgabe, als Gesandter Löwensteins die Siedlung am Hofe des Lords zu vertreten.

§3.6 Grenzen Löwensteins: Der Bürgerrat Löwensteins legt in Einvernehmen mit den Landvermessern des Lords die Grenzen Löwensteins wie folgt fest: - Nordgrenze ist der Südrand des Corlangebirges - Westgrenze die Küste - Südgrenze der Südrand des Nassgrad-Gebirges, die Skara-Brae-Strasse und die Nordseite der Wiesenschneide, auf welcher das Anwesen von Taira Antaris steht (damit außerhalb der Löwensteingrenzen) - Ostgrenze das Nassgrad-Gebirge Eine genaue Grenzführung ist dem Kartenwerk des Lords zu entnehmen