Gesetze von Brenau
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Gesetze von Brenau
In Brenau gelten die allgemeinen Gesetze des Britannischen Reiches, es gibt jedoch einige wenige per Erlass verhängte Vorschriften:
§ 1. Verbot das Anbaus von exotischen Pflanzen innerhalb der Provinz
Um den heimischen Wald vor eingeschleppten Schädlingen und der unkontrollierten Ausbreitung fremder Vegetation zu schützen ist es nicht gestattet Bananenpalmen, Kokospalmen, Kakteen, Dattelpalmen oder Kaffee an zu bauen. Ausnahmen sind mit der Statthalterin zu besprechen. Bei Zuwiderhandlung werden die Pflanzen kostenpflichtig beseitigt.
§ 2. Verkauf und Sortieren von Speisepilzen nur mit Sachkunde-Nachweis
Das Sortieren von Pilzen als Dienstleistung oder der Verkauf solcher Ware auf dem Markt von Brenau ist nur mit einem Fachkunde-Nachweis in Kräuterkunde gestattet, welcher kostenlos bei der Statthalterin beantragt werden kann. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von bis zu 1000 Gold und in schweren und wiederholten Fällen der Verweis vom Markt.
§. 2.2 Verkauf von Giftpilzen
Das Verkaufen aussortierter Giftpilze zu Zwecken der Alchemie ist gestattet jedoch müssen giftige und ungenießbare Pilze in eigens dafür vorgesehenen, deutlich beschrifteten Körben mit mindestens zwei Schritten Abstand zu allen zum Verzehr gedachten Waren angeboten werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von bis zu 1000 Gold und in schweren und wiederholten Fällen der Verweis vom Markt.
§. 3. Verkauf von unüblichem Fleisch
Der Verkauf von Katzen, Hunde oder Rattenfleisch wird geduldet, die Ware ist aber deutlich und korrekt zu kennzeichnen, sodass Käufer sich über die Herkunft im Klaren sind. Bei Zuwiderhandlung droht wahlweise eine Geldstrafe von 1000 Gold oder der Verzehr des suspekten Fleisches vor den Augen des Geschädigten.
§ 4. Mythril
Um Paragraf 4. Des Erneuerten Vertrages vom 27. Anes im Winter des Jahres 1397 zwischen der Provinz Brenau und dem Königreich Khazad Gathal gerecht zu werden ist ab dem heutigen Tage der Handel mit Mythril und Mythril-Waren innerhalb der Provinz Brenau verboten. Mythril das nachweislich zum Kauf angeboten wurde wird ohne Entschädigung konfisziert und zu den Dwar zurückgebracht. Dies gilt auch für Mythril das nur für dwarische Kunden vorgesehen war.