Gesetze der Kirche
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Gesetze der Kirche
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Allgemeines Gesetzbuch des Kirchenrechtes (AGbKr)
- §1 Wirksamkeit
Mit dem Betreten des Britannischen Reiches/Vierständtebundes (kurz 'Reich') erklärt man sich bereit, die hier herrschenden Gesetze zu beachten und zu befolgen, und im Falle eines Verstoßes die Folgen zu tragen.
- §2 Das Kirchenrecht
ist gültig für jeden Bürger des Reiches sowie jeden, der sich im Reich aufhält.
Die oberste Instanz des Kirchenrechtes ist der Kirchenrat der Kirche Myrrdins.
- §3 Das Britannische Reich
Die Kirche ist sesshaft im Britannischen Reich, welches von seiner Majestät, König Jebor Schattenheim von Trinsic regiert wird. Die oberste Instanz des Britannischen Reiches ist in weltlichen Angelegenheiten nur die Königin allein.
- §4 Legislative, Exekutive, Judikative
- §4.1 Kirche Myrrdins
Jedes Mitglied der Kirche Myrrdins, ausgenommen Anwärter, gelten im Britannischen Reich als Authoritätspersonen.
- §4.1.1 Jene sind respektvoll zu behandeln.
- §4.1.2 Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
- §4.1.3 Kirchenrat
Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus den obersten Mitgliedern der drei Orden der Kirche: der Hohepriesterin des Orden Myrrdins, dem Marschall der Heiligen Legion, und der Großinquisitorin. Diese drei führen die Kirche. Der Kirchenrat als ganzes ist die Legislative der Kirche, also die gesetzgebende Kraft, soweit es das Kirchenrecht betrifft, und entscheidet durch einfache Mehrheitsabstimmung.
- §4.1.3.1 Hohepriester
Der Hohepriester ist hauptverantwortlich für Politik, Verwaltung, Diplomatie, Gesetz und Recht der Kirche, sowie der Höchstverantwortliche für Glaubensfragen. Er ist Oberhaupt des Orden Myrrdins, der Priesterschaft der Kirche. - §4.1.3.2 Marschall
Der Marschall ist hauptverantwortlich für Allgemeine Sicherheit und Verteidigung der Kirche und der Gläubigen im Reich, und Oberhaupt der Heiligen Legion, der Armee der Kirche. - §4.1.3.3 Großinquisitor
Der Großinquisitor ist hauptverantwortlich für die Eindämmung ketzerischer Aktivitäten die im Reich stattfinden oder gegen das Reich gerichtet sind, und Oberhaupt der Inquisiton der Kirche.
- §4.1.3.1 Hohepriester
- §4.1.4 Wachtruppen
- §4.1.4.1 Heilige Legion
Die Heilige Legion der Kirche Myrrdins ist für Bewachung und Schutz von Kirchenangehörigen sowie all jener die ihren Glauben an Myrrdin teilen zuständig, als auch für den Einsatz gegen Ketzer und andere Gefahren.
Für Paladine Myrrdins gilt: - §4.1.4.1.1 Sie handeln als Exekutive des Britannischen Reiches und haben daher
- §4.1.4.1.1.1 das Recht zur Festnahme.
- §4.1.4.1.1.2 das Recht zur Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
- §4.1.4.1.1.3 das Recht, Waffen zu tragen und von der Waffe gebrauch zu machen.
- §4.1.4.1.1.1 das Recht zur Festnahme.
- §4.1.4.1 Heilige Legion
- §4.1.5 Richter
- §4.1.5.1 kirchlich
Die Kirche Myrrdins stellt für das Britannische Reich zur Judikative in Glaubensfragen und Kirchenbelangen einen oder mehrere Richter. Richter sind dem Hohepriester als Obersten Richter unterstellt und dienen zu dessen Entlastung.
- §4.1.5.1.1 Die Ernennung eines Richters erfolgt durch den Kirchenrat.
- §4.1.5.1.2 Die Amtszeit eines Richters dauert bis zu dessen Rücktritt, oder bis zu seiner Enthebung durch den Kirchenrat.
- §4.1.5.1.3 Die Richter sind verantwortlich für die Rechtssprechung bei Vergehen nach dem allgemeinen Kirchenrechts-Gesetz.
- §4.1.5.1.4 Sie entscheiden über Recht oder Unrecht in den ihnen vorgebrachten Fällen
- §4.1.5.1.5 Sie haben das Recht auf Identitätsfeststellung, wenn
- §4.1.5.1.5.1 die betreffende Person am ihnen zugewiesenen Fall beteiligt ist.
- §4.1.5.1.5.1 die betreffende Person am ihnen zugewiesenen Fall beteiligt ist.
- §4.1.5.1.6 Dient der Richter der Heiligen Legion, darf er an einem Vorfall entweder als Legionär, oder Richter beteiligt sein, nicht beides.
- §4.1.5.1.7 Der Kirchenrat als Ganzes, als auch die einzelnen Kirchenratsmitglieder stehen über den Richtern, und
- §4.1.5.1.7.1 dürfen sich jederzeit in laufende Verhandlungen einmischen
- §4.1.5.1.7.2 dürfen die Verhandlung jederzeit übernehmen oder an andere übergeben
- §4.1.5.1.7.3 dürfen ein bereits gefälltes Urteil des Richters in Frage stellen und durch Ratsabstimmung entkräften.
- §4.1.5.1.7.1 dürfen sich jederzeit in laufende Verhandlungen einmischen
- §4.1.5.1.1 Die Ernennung eines Richters erfolgt durch den Kirchenrat.
- §4.1.5.2 weltlich
Der Richter für weltliche Angelegenheiten wird vom Lord gestellt, seine Rechte und Pflichten fallen nicht in das Kirchenrecht.
- §4.1.5.1 kirchlich
- §4.1.1 Jene sind respektvoll zu behandeln.
- §4.1 Kirche Myrrdins
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Bürgerrecht des Kirchenrechts (BrKr)
- §1 Wirksamkeit
Das Bürgerrecht des Kirchenrechtes ist für jeden im Britannischen Reich wohnhaften Bürger gültig und wirksam.
- §1.1 Ein jeder gesetzestreuer Bürger kann auf den Schutz der Kirche zurückgreifen.
- §1.2 (unwirksam)
- §1.3 Gesetzestreue Bürger können sich an die Heilige Legion oder einen Richter wenden, sobald sie meinen, ihnen wäre ein Unrecht widerfahren.
- §1.4 Gesetzestreue Bürger können sich an den Orden Myrrdins wenden, wenn sie
- §1.4.1 rechtlichen oder diplomatischen Beistand benötigen
- §1.4.2 klerikalen Beistand benötigen, oder die Beichte ablegen wollen
- §1.4.3 psychologischen Beistand benötigen
- §1.4.1 rechtlichen oder diplomatischen Beistand benötigen
- §1.1 Ein jeder gesetzestreuer Bürger kann auf den Schutz der Kirche zurückgreifen.
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Strafgesetzbuch des Kirchenrechtes (SGbKr)
- §1 Wirksamkeit
Das Strafgesetzbuch des Kirchenrechtes ist gültig für, bzw gegenüber jedem Bürger des Reiches sowie für jeden, der sich im Reich aufhält. - §2 Strafbare Handlungen
- §2.1 gegen die Kirche Myrrdins, den Kirchenrat, oder Kirchendiener
- §2.1.1 Beleidigung, Verleumdung
- §2.1.2 Lug, Betrug oder Falschaussage vor einem Kirchendiener
- §2.1.3 tätlicher Angriff auf Kirchendiener
- §2.1.4 Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum der Kirche Myrrdins
- §2.1.5 unauthorisierte Handlungen im Namen der Kirche Myrrdins, Amtsanmaßung
- §2.1.6 Auflehnung, Widerstand oder Respektlosigkeit gegen die Kirche, insbesondere die Legion
- §2.1.7 Missachtung des kirchlichen Gerichts
- §2.1.1 Beleidigung, Verleumdung
- §2.2 gegen Myrrdin (Ketzerei)
- §2.2.1 Blasphemie
- §2.2.2 Unpassende Verwendung seines Namens
- §2.2.3 Zweckentfremdung oder falsche Wiedergabe seiner Lehren
- §2.2.4 Nicht myrrdingerechte Handlungen in seinem Namen
- §2.2.5 Öffentliche Verleumdung seiner Existenz oder seiner Lehren, und Hetze gegen jene
- §2.2.6 Bösartige Ketzerei nach §2.2 der Inquisitionsgesetze des Kirchenrechtes
- §2.2.1 Blasphemie
- §2.1 gegen die Kirche Myrrdins, den Kirchenrat, oder Kirchendiener
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Verhandlungsgesetzbuch des Kirchenrechtes (VGBKr)
- §1 Wirksamkeit
Das Verhandlungsgesetzbuch gilt für den Zeitraum einer Verhandlung, am Ort der Austragung. Dieser Ort ist nicht zwingend an bestimmte Räumlichkeiten gebunden.
- §1.1 Das VGB beschreibt NICHT den Ablauf eines Inquisitionsgerichtes.
- §1.1 Das VGB beschreibt NICHT den Ablauf eines Inquisitionsgerichtes.
- §2 Beteiligte
- §2.1 Richter
Jeder Verhandlung ist ein Richter zugeteilt. Dieser entscheidet gemäß den ihnen im §4.1.3 AGb verliehenen Rechten und Pflichten über den Ausgang der Verhandlung. - §2.2 Angeklagter
Der vermutete Schuldige, dessen Schuld in der Verhandlung zu beweisen oder widerlegen ist. Grundsätzlich gilt der Angeklagte in einer Verhandlung bis zum Beweis der Schuld als Unschuldig. - §2.3 Verteidiger
Auf Wunsch des Angeklagten kann ein anderer, vermutlich Rechtskundiger, gesetzestreuer Bürger seiner Wahl vor Gericht für den Angeklagten als dessen Verteidiger sprechen. Entscheidet sich der Ankläger dafür, sich selbst zu verteidigen, so gilt er selbst als der Verteidiger. - §2.4 Ankläger
ist jene Person, die die Beschuldigungen gegen den Angeklagten vorbringt, und Beweise für dessen Schuld vorlegt. Im Falle einer Anklage durch die Kirche Myrrdins ist die Großinquisitorin als Kirchenanwalt verantwortlich für die Anklage.
- §2.1 Richter
- §3 Ablauf
Das allgemeine Gerichtswesen teilt sich in 2 Arten
- §3.1 Gericht vor einem Richter
- §3.1.1 Die Verhandlung beginnt, wenn der Richter den Saal betritt.
- §3.1.2 Während der Verhandlung hat ein jeder zu Schweigen, solange der Richter ihm nicht das Wort erteilt. Allgemein ist Ruhe, Anstand und Respekt zu wahren, und den Anordnungen des Richters Folge zu leisten.
- §3.1.3 Der Richter wird zuerst den Ankläger zu Wort kommen lassen, und sich dessen Beschuldigungen anhören. Anschließend wird der Richter dem Verteidiger das Wort erteilen, damit der seine Sicht erklären kann, und eventuelle Beweise für die Unschuld des Angeklagten erbringen kann. Im weiteren Verlauf wird abwechselnd der Ankläger Beweise und Zeugenaussagen für die Schuld des Angeklagten einbringen dürfen, die der Verteidiger dann jeweils widerlegen kann. Sobald der Ankläger seine Beweise vorgetragen hat, dürfen sowohl Ankläger als auch Verteidiger eine abschließende kurze Rede halten.
- §3.1.4 Der Richter kann bei Bedarf vom Ablauf gem. §3.1.3 auch abweichen, auf jeden Fall sind aber beide Seiten anzuhören.
- §3.1.5 Abschließend wird der Richter nach einer möglichen Bedenkpause das Urteil verkünden und die Strafe vollstrecken.
- §3.1.6 Der Verlierer der Verhandlung hat ausserdem Gerichtskosten in der Höhe von 500 Gold zu bezahlen, ausser der zuständige Richter beschließt Gegenteiliges.
- §3.1.1 Die Verhandlung beginnt, wenn der Richter den Saal betritt.
- §3.1 Gericht vor einem Richter
- §3.2 Gericht vor dem Obersten Richter
- §3.2.1 Ist Ankläger oder der Angeklagte mit dem Urteil nicht zufrieden, so kann gegen eine Gerichtskosten-Gebühr von 5000 Gold eine erneute Verhandlung vor dem Obersten Richter durchgeführt werden.
- §3.2.2 Die Gerichtskosten trägt zu einer Hälfte der Antragsteller, zur anderen Hälfte der Verlierer der Verhandlung vor dem Obersten Richter, ausser der Oberste Richter beschließt Gegenteiliges.
- §3.2.3 Der Ablauf einer Verhandlung vor dem Obersten Richter ist sonst mit dem Ablauf einer normalen Verhandlung identisch.
- §3.2.1 Ist Ankläger oder der Angeklagte mit dem Urteil nicht zufrieden, so kann gegen eine Gerichtskosten-Gebühr von 5000 Gold eine erneute Verhandlung vor dem Obersten Richter durchgeführt werden.
- §3.2 Gericht vor dem Obersten Richter
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Inquisitionsgesetze des Kirchenrechtes (IGbKr)
- §1 Wirksamkeit
Das Inquisitionsgesetz ist gültig für, bzw gegenüber jedem Bürger des Reiches sowie für jeden, der sich im Reich aufhält.
- §2 Ketzer
ist ein an einen anderen Gott als Myrrdin gläubiger Mensch. Es ist zu unterscheiden zwischen gutartigen und bösartigen Ketzern.
- §2.1 Gutartige Ketzer, 'Andersgläubige' - sind solche, deren Glauben friedfertig ist. Solche werden im Gebiet des Britannischen Reiches geduldet.
- §2.2 Bösartige Ketzer
sind solche, deren Glauben nicht friedfertig ist. Dies beinhaltet Menschen- oder Blutopfer, Dämonenbeschwörungen, Verhexungen, und andere Abscheulichkeiten. Im Britannischen Reich ist diese Form der Ketzerei verboten. Die bekanntesten und verbreitetsten Vertreter dieser Art sind die Anhänger des Einen.
- §2.1 Gutartige Ketzer, 'Andersgläubige' - sind solche, deren Glauben friedfertig ist. Solche werden im Gebiet des Britannischen Reiches geduldet.
- §3 Inquisitions-Steckbrief
- §3.1 Stellt der Hohepriester der Kirche Myrrdins auf Antrag durch die Inquisition einen Inquisitions-Steckbrief aus, so gilt die Person im Britannischen Reich als gesucht.
- §3.1a Andere Fraktionen (Moonglow, Schattental) entscheiden selbst, ob sie der Verfolgung auch in ihrem Gebiet auch selbst nachgehen.
- §3.1a Andere Fraktionen (Moonglow, Schattental) entscheiden selbst, ob sie der Verfolgung auch in ihrem Gebiet auch selbst nachgehen.
- §3.2 Wurde der Gesuchte gefasst, so ist er umgehend und ohne Verhöre an die Inquisition zu übergeben, die ihn dann befragt und verhört. Sollten sich die Verdächte bestätigen, oder harte Beweise vorliegen, so kommt es zum Inquisitionsgericht.
- §3.1 Stellt der Hohepriester der Kirche Myrrdins auf Antrag durch die Inquisition einen Inquisitions-Steckbrief aus, so gilt die Person im Britannischen Reich als gesucht.
- §4 Inquisitionsgericht
dient zur Feststellung der Schuld eines möglichen Ketzers, im Sinne des Verstoßes gegen §2.2. Den Vorsitz des Inquisitionsgerichtes hat der Hohepriester der Kirche Myrrdins, Ankläger ist die Inquisition. Der Angeklagte mag sich einen Verteidiger aussuchen, der für ihn spricht, oder selbst für sich sprechen.
- §4.1 Rechtssprechung - Der Hohepriester bestimmt dann über Schuld und Unschuld, und erforderlichenfalls über das Strafmaß, wobei eventuelle Bußgelder oder Arbeitsstrafen der Kirche Myrrdins entgegen kommen, oder von der Kirche Myrrdins festgelegten Zwecken dienen können.
- §4.1 Rechtssprechung - Der Hohepriester bestimmt dann über Schuld und Unschuld, und erforderlichenfalls über das Strafmaß, wobei eventuelle Bußgelder oder Arbeitsstrafen der Kirche Myrrdins entgegen kommen, oder von der Kirche Myrrdins festgelegten Zwecken dienen können.