Allgemeine Gesetze des Britannischen Reiches

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Allgemeine Gesetze des Britannischen Reiches

Gesetzgeber: Tane Jebor Schattenheit von Trinsic
Gerichtsstand: -
Richter:
Oberste Richterin: Allegra de Lavran
Geltungsbereich: Britannisches Reich





Reichsgesetzbuch zu Britain

Erlassen von seiner Hochgeboren Lord Tane Jebor Schattenheit von Trinsic

Wirksamkeit

  • § 1 Wirksamkeit
    Die Wirksamkeit des Reichsgesetzbuches erstreckt sich über die Reichshauptstadt Britain und das Dorf Fallen Leaf, sowie alle Provinzenen des Reiches. Ein Jeder der sich innerhalb dieser Gebiete aufhält unterliegt dem weltlichen Reichsgesetz.
    Ein Jeder Seefahrer der sich auf 200 Schritt den Küstengebieten nähert unterliegt ebenfalls dem Reichsgesetz.
    • § 1.1 In geistlichen Fragen zählen die Gesetze der Heilligen Kirche Myrrdins
    • § 1.2 Die Rechtsprechung über niedere Vergehen oder den örtlich erlassenen Gesetzen in der Provinz Schattental verbleibt bei dem ernannten Statthalter. In begründeten Anzweifelungen, des dort verhangenen Rechtsspruches, kann beim Richter des Reiches Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsprechung

  • § 2 Rechtsprechung
    Die Rechtsprechung erfolgt durch den, vom König ernannten, Richter oder dessen Vertreter. Die Rechtsprechung erfolgt im Namen des Königs und ist bindend und unanfechtbar.
    Das Reichsgesetz kann vom König in jeglicher Hinsicht und zu jeder Zeit geändert werden.
    Sowohl Richter als auch Vertreter des Richters haben das Recht Empfehlungen zur Änderung des Reichsgesetzes an seine Majestät heranzutragen, jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung dieser.
    Erlasse des Obersten Richters sind bindend für alle Gebiete und Städte im Britanischen Reich.

Erhebung eines Richters

Regelung zur Erhebung eines Richters, dessen Rechte und Pflichten Erlassen durch seine Hochgeboren Lord Korwin Angrond

    • § 2.1 Der Richter kann nur vom König ernannt und auch wieder des Amtes enthoben werden.
    • § 2.2 Der Vertreter des Richters kann ebenfalls nur vom König ernannt und entlassen werden. Der amtierende Richter hat das Recht dem König eine Empfehlung zur Ernennung des Vertreters auszusprechen, jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung dieser.
      Der Vertreter des Richters vertritt den Richter in dessen Abwesenheit oder auf Anweisung des Königs und unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der amtierende Richter.
    • § 2.3 Der König darf den amtierenden Richter, sowie dessen Stellvertreter jederzeit, ohne Angaben von Gründen, des Amtes entheben.
    • § 2.4 Der Richter und dessen Vertretung unterliegen, wie ein Jeder anderer auch, dem Reichsgesetz.
    • § 2.5 Wird der Richter eines Verstoßes gegen das Reichsgesetz bezichtigt, so wird dieser Fall von dessen Vertretung sowie einer neutralen Person, welche vom König benannt wird, verhandelt.
    • § 2.6 Wird der Vertreter des Richters eines Verstoßes gegen das Reichsgesetz bezichtigt, so wird dieser Fall vom amtierenden Richter, sowie einer neutralen Person, welche vom Richter ernannt wird, verhandelt.
    • § 2.7 Jegliche Ausnahmeregelungen obliegen dem Herrscher des Britannischen Reiches.

Meldung von Straftaten

  • § 3 Meldung einer Straftat
    Eine Straftat liegt dann vor, wenn gegen mindestens einen, der unter den Paragraphen 4 genannten, Gesetze verstoßen wird. Sie zu melden ist Recht und Pflicht eines jeden Reichsbürgers.
    • § 3.1 Ein Jeder der eines Verstoßes gegen das Reichsgesetz beschuldigt wird, ist solange als unschuldig zu betrachten, bis vom zuständigen Richter ein Urteil gefällt und ein Strafmaß verhängt wurde.
    • § 3.2 Die Meldung einer Straftat hat, unter Angabe des/der Beschuldigten sowie des betreffenden Paragraphen, in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine jede Strafmeldung muss namentlich eingereicht werden.
      Das weitere Vorgehen obliegt der verhandelnden Person.
    • § 3.3 Die Meldung einer Straftat kann vom zuständigen Richter abgewiesen werden wenn dieser arge Zweifel an die Anschuldigungen hat.
      Eine abgewiesene Meldung einer Straftat kann einzig und allein vom König entkräftet werden. In diesem Falle muss der zuständige Richter den Fall verhandeln.

Straftaten

Vorwort
Ein Jeder der mindestens eine der unten angeführten Straftaten begeht oder ankündigt, kann für Schuldig gesprochen werden. Das Strafmaß legt der zuständige Richter fest.

  • § 4 Unziemliche Reden
    Unziemliche Reden wider seiner Majestät der örtlichen Verwalter und Offiziere in seinem Dienst seien verboten, je nach schwere sei eine Geldbuße von 1.000-5.000 Taler zu verhängen, bei gegebener Schwere der unziemlichen Rede sei demjenigen der Pranger angedeihen zu lassen. Bei wiederholtem Vorkommen sei die sich ungebührlich betragende Person des Landes zu verweisen, der weltliche Besitz wird der Person enteignet.
    Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.1 Diebstahl
      Wer sich einer Sache bemächtigt ohne das Einverständnis des Besitzers, diese zu bezahlen oder in anderer Art und Weise zu entlohnen, ist des Diebstahls schuldig.
      Je nach Schwere sei die Aushändigung des Diebesgutes oder aber eine entsprechende Geldsumme, eine Geldbuße von 1.000 - 5.000 Talern zu verhängen, sowie in schweren Fällen 10 Rutenschläge auf jede Handfläche im Beisein der Öffentlichkeit.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.2 Betrug
      Wer einen anderen betrügt um sich einen Vorteil zu verschaffen, ist des Betrugs schuldig.
      Je nach Schwere des Vergehens sei eine Goldstrafe zur Entschädigung des Betrogenen zu verhängen, welche aber einen Betrag von 8.000 Goldstücken nicht zu überschreiten hat.
      Dem Betrüger sei fürderhin am nächstfolgenden Ruhetag, zur öffentlichen Schande, der Pranger angedeihen zu lassen, für die Zeit von 3 Ringen an der Stundenkerze.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.3 Raub
      Wer sich, unter zu Hilfenahme von körperlicher Gewalt, einer Sache unrechtmäßig bemächtigt, ist des Raubes schuldig.
      Je nach Schwere des Vergehens, sei dem Verklagten eine Prügelstrafe in Form von Rohrstockhieben angedeihen zu lassen. Die Hiebe seien auf den nackten Rücken und auf der Schandbühne zu Britain Stadt zu erteilen, soll aber ein maß von 30 Hieben nicht überschreiten.
      Fürderhin sei Ersatz für das geraubte Gut durch den Verklagten zu leisten.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.4 Mord
      Wer den Tod eines anderen herbeiführt, ist des Mordes schuldig.
      Der Verurteilten sei nach Verhängung des Urteils der Heiligen Kirche Myrrdins, zur Beichte und Buße zuzuführen. Daraufhin sei er am Strange aufzuknüpfen bis zum Tode.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.5 Schmuggel
      Wer gegen das Gesetz verstößt und sich, innerhalb der Stadtmauern, im Besitz verbotener Waren (Bsp: Gifte) befindet und/oder mit jenen Handel treibt, ist des Schmuggels schuldig.
      Sämtliche Waren seien zu enteignen und vernichten.
      Je nach Schwere des Vergehens sei dem Schmuggler, unter Beisein der Öffentlichkeit auf der Schandbühne der Stadt Britain, beide Hände mit kochendem Wasser zu verbrühen.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.6 Angriffe auf Leben Britannischer Bevölkerung und deren Haustiere
      Ein jeder der einen, nicht vogelfreien, Bürger des Britannischen Reiches ohne ausreichenden Grund attackiert, ist des Angriffs auf Leben des Volkes schuldig.
      Je nach Schwere des Vergehens sei der Verurteilte zu Prangern und mit bis zu 30 Peitschenhieben zu bestrafen.
      Ferner greift dieses Gesetz bei Haus- , Reit- und zahmen Nutztieren.
      Je nach Schwere des Vergehens sei eine Geldstrafe von bis zu 8.000 Goldstücken zu verhängen.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.7 Verbale Attacken
      Wer einem hochrangigen Britannischen Bürger beleidigt oder übel nachredet, ist der verbalen Attacke schuldig.
      Hier sei eine öffentliche Entschuldigung und eine Prangerstraffe von einem Tageslauf zu verhängen, dem Verurteilten hierbei Daumenschrauben anzulegen.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.8 Reichsverrat
      Ein jeder der sich des Verrates an das Reich oder dem König schuldig macht, ist des Reichsverrates schuldig.
      Dem Verurteilten sei der Reichsbann sowie die Vogelfreiheit innerhalb der Grenzen des Britannischen Reiches angedeihen zu lassen.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.9 Ehebruch
      Wer die eigene Ehe bricht, oder den Bruch einer anderen Ehe herbeiführt, ist des Ehebruchs schuldig. Ausgenommen sind bereits getrennte Eheleute.
      Der Ehebrecher sei durch die Stadt zu führen, zur öffentlichen Schande sein Vergehen verkündet und dann für die Dauer von einem Tageslauf auf der Schandbühne auf das Büßerrad zu binden.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.10 Anstiftung zu einer Straftat
      Wer einen anderen zu einer im Gesetzbuch verankerten Straftat anstiftet, ist der Anstiftung zu einer Straftat schuldig.
      Je nach Straftat, zu welcher angehalten wurde, solle dem Verurteilten selbiges geschehen oder aber eine Kerkerstrafe verhängt werden.
      Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.11 Hehlerei
      Wer wissentlich mit gestohlenem oder anderweitigen illegalem Gut handelt und jenes feil bietet, ist der Hehlerei schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.12 Kauf von Diebesgut
      Wer wissentlich gestohlenes Gut ankauft oder durch einen Tausch erwirbt, ist des Kaufes von Diebesgut schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.13 Aufhetzung gegen den König
      Wer gegen den König oder das Britannische Reich hetzt, ist ebenfalls des Reichsverrates schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.14 Aufhetzung gegen die Kirche
      Wer gegen die Heilige Kirche Myrrdins hetzt, oder gegen deren Vertreter, ist der Aufhetzung schuldig und kann zusätzlich zur Strafe der Kirche bestraft werden.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.15 Aufhetzung gegen ein anderes neutrales oder wohlgesonnenes Volk
      Wer gegen ein Volk hetzt, welches dem Britannischem Reich neutral oder wohlgesonnen gegenübersteht, kann für schuldig befunden werden.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.16 Brandstiftung
      Wer einen Brand mit dem Zwecke der Zerstörung herbeiführt, oder ein Feuer entfacht, ohne es ausreichend sichern zu können, ist der Brandstiftung schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.17 Zerstörung
      Wer eines anderen Hab und Gut zerstört, oder dessen Zerstörung herbeiführt, ist der Zerstörung schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.18 Vergewaltigung
      Wer sich einer Person, ohne deren Einwilligung, auf sexueller Weise nähert, ist der Vergewaltigung schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.19 Einbruch
      Wer sich unrechtmäßig Zutritt zu ihm versperrten Gebäuden und Orten verschafft, ist des Einbruchs schuldig.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.20 Duelle innerhalb der Reichsgrenzen
      Wer sich innerhalb der Reichsgrenzen duelliert, wird dafür belangt. Ausgenommen hiervon sind offiziell, das heißt per öffentlichen Aushang, herausgeforderte Duelle die der Herstellung der Ehre bestimmt sind.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • § 4.21 Abstellen von Reittieren an Orten, welche andere Bürger behindert
      Wer sein Reittier an anderen als dafür vorgesehenen Orten abstellt und somit andere Bürger des Britannischen Reiches behindert oder gar gefährdet, wird für dieses Vergehen belangt.
      Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest.
    • §4.22 Ungebührliches Verhalten gegenüber seiner Majestät und der königlichen Familie
      Wer gegenüber seiner Majestät dem König nicht das angemessene Verhalten zeigt oder verleumderische, aufhetzende oder beleidigende Reden führt, dem sollen in aller Öffentlichkeit 20 Peitschenhiebe verabreicht werden und er soll 3 Tage am Prager verweilen. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen wird der Deliquent der Kerkerhaft in angemessener Länger zugeführt.
      Als angemessenes Verhalten gegenüber seiner Majestät gilt:
      - Vorzutreten ist nur auf Erlaubnis des Königs gestattet.
      - Das Wort wird von seiner Majestät erteilt.
      - Die Begrüßung erfolgt stets nach der vorgeschriebenen Etikette.
      - Das Zurückziehen ist nur nach Erlaubnis seiner Majestät gestattet.
      - Betritt der König den Raum hat ein jeder Bürger sich zur Ehrdarbietung zu erheben. Der Platz ist erst dann einzunehmen, wenn seine Majestät sich niederlässt.
      - Niemand hat das Recht seine Stimme gegen den König zu erheben oder seiner Majestät ins Wort zu fallen.
      - Es ist nicht gestattet seiner Majestät mit Absicht den Rücken zu kehren.
      Zusatz:
      Korrekte Anrede: Eure Majestät, Eure königliche Hoheit
      Mindestens eine tiefe Verneigung/Kniefall, bei Frauen knicksen und Senken des Hauptes

Verbote

  • § 5 Verbote
    Die Verbote des Landes werden vom König ausgesprochen. Ein Jeder der gegen mindestens eines der u.a. Verbote verstößt kann für Schuldig gesprochen werden. Das Strafmaß legt der zuständige Richter fest.
    • § 5.1 Rohstoffabbau innerhalb der Stadtmauern
    • § 5.2 Öffentliches Tragen von Waffen innerhalb der Städte (Ausnahmen Adelige, Heilige Legion und Garde)
    • § 5.3 Berauschende Mittel (Ausnahmen Bier, Met, Schnaps, und Wein)
    • § 5.4 Offenes ungezügeltes Feuer innerhalb der Stadtmauern
    • § 5.5 Handel mit u.a. Personen / Vereinigungen / Völkern die als Reichsfeinde bekannt sind
    • § 5.6 Vermummung oder Tarnung
    • § 5.7 Wirkung von aggressiver Magie
    • § 5.8 Beschwörung von gefährlichen magischen Kreaturen
    • § 5.9 Galoppritt innerhalb der Stadtmauern
    • § 5.10 störendes Musizieren und lautes Singen bei Nacht
    • § 5.11 störende lärmverursachende Arbeit bei Nacht
    • § 5.12 Öffentliche Entblößung
    • § 5.13 Gleichgeschlechtliche Liebe
    • § 5.14 das Einführen von wilden oder gefährlichen Tieren in die Reichsstädte

Wachdienste

  • § 6 Wachdienste
    Verantwortlich für den Wachdienst in den Provinzen sind die jeweiligen vom König eingesetzten Verwaltungsmächte.
    • § 6.1 Garden der Verwaltungsmächte haben im vollen Umfang das Recht, Reichsgesetz sowie lokales Recht notfalls mit Waffengewalt durchzusetzen.
    • § 6.2 Paladinen des Myrrdins wird ein besonderer Status zuerkannt. Auf Grund ihrer heiligen Pflichten vor Myrrdin, im Besonderen dem Schutz der Schwachen und Hilflosen, wird ihnen Reichsweit das Recht zu erkannt, diese Pflichten auszuüben. Sie sind dabei an keinerlei Provinzgrenzen gebunden.
      • § 6.2.1 Paladine dürfen im ganzen Reich Waffen führen und benutzen, dies gilt auch für Städte.
      • § 6.2.2 Paladine dürfen im gesamten Reich Verhaftungen auf Grundlage ihrer heiligen Aufgabe durchführen. Verhaftete sind schnellstmöglich den lokalen Garden zu übergeben und dem verantwortlichen Richter vorzuführen. Paladine sollen nicht als reichsweite Wachtruppe dienen, sondern im Namen Myrrdins handeln.

Anmerkung

Leider ist noch nicht alles fertig geworden, daher bitte ich um verständnis das hier und da noch kleine Änderungen können können und noch gesetzt angehängt werden. danke